BSG - Urteil vom 16.12.2021
B 9 V 2/20 R
Normen:
BVG § 30 Abs. 3; BVG a.F. § 30 Abs. 5 S. 2-6; BVG § 30 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 10 S. 1; BVG § 60 Abs. 2; BVG § 60 Abs. 3; BSchAV § 2 Abs. 1 S. 1; BSchAV § 3; BSchAV § 4 Abs. 1 S. 1; GG;
Fundstellen:
NZS 2022, 800
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VJ 1/19
SG Koblenz, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VJ 8/17

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem BundesversorgungsgesetzAnforderungen an die Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen bei der Ermittlung des anzusetzenden Vergleichseinkommens

BSG, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen B 9 V 2/20 R

DRsp Nr. 2022/5343

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz Anforderungen an die Berücksichtigung von Besoldungserhöhungen bei der Ermittlung des anzusetzenden Vergleichseinkommens

Beim Berufsschadensausgleich fließen Besoldungserhöhungen erst zum 1.7. eines Jahres in Form einer Mittelwertberechnung der Besoldung aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren in die Berechnung des Vergleichseinkommens ein.

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2020 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30. November 2018 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 30 Abs. 3; BVG a.F. § 30 Abs. 5 S. 2-6; BVG § 30 Abs. 5; BVG § 30 Abs. 10 S. 1; BVG § 60 Abs. 2; BVG § 60 Abs. 3; BSchAV § 2 Abs. 1 S. 1; BSchAV § 3; BSchAV § 4 Abs. 1 S. 1; GG;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung eines höheren Berufsschadensausgleichs (BSchA) für die Zeit vom 1.3.2016 bis zum 30.6.2017 durch Anpassung an eine Erhöhung der Besoldung der Bundesbeamten.