BSG - Urteil vom 17.07.2008
B 9/9a VS 1/06 R
Normen:
BVG § 29 § 30 ; SGB I § 66 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VS 5/04
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 V 40/99

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz, anspruchsaufschiebende und ggf ausschließende Wirkung des § 29 BVG

BSG, Urteil vom 17.07.2008 - Aktenzeichen B 9/9a VS 1/06 R

DRsp Nr. 2008/20818

Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz, anspruchsaufschiebende und ggf ausschließende Wirkung des § 29 BVG

Normenkette:

BVG § 29 § 30 ; SGB I § 66 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über höhere Beschädigtenrente und über Berufsschadensausgleich (BSchA) nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1963 geborene Kläger ist gelernter Maurer. Er war vom 1.7.1984 bis zum 30.6.1988 Soldat auf Zeit. Im August 1986 erlitt er beim dienstlich angeordneten Sport einen Kreuzbandabriss. Im Anschluss an den Wehrdienst bezog er bis Mai 1989 Versorgungskrankengeld, war dann bis zum 29.7.1990 als Lagerarbeiter beschäftigt und ist seither Straßenbahnfahrer bei der Bremer Straßenbahn AG.

Die Wehrverwaltung lehnte 1989 einen Ausgleich nach § 85 SVG mit der Begründung ab, die vorgefundene Gesundheitsstörung "Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Verlust des vorderen Kreuzbandes und Innen- sowie Außenmeniskusentfernung" sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Anschließend lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Ende des Wehrdienstes ab (Bescheid vom 31.10.1990).