LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2017
L 6 VG 2118/17
Normen:
BVG § 31; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 160
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VG 2556/16

Anspruch auf Beschädigtenversorgung in Fällen des sexuellen Missbrauchs von KindernAnforderungen an das Glaubhafterscheinen im Sinne des § 15 S. 1 KOVVfGErforderlichkeit näherer Angaben aus eigener Erinnerung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 6 VG 2118/17

DRsp Nr. 2017/17609

Anspruch auf Beschädigtenversorgung in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern Anforderungen an das "Glaubhafterscheinen" im Sinne des § 15 S. 1 KOVVfG Erforderlichkeit näherer Angaben aus eigener Erinnerung

1. Der Anwendungsbereich des § 15 S. 1 KOVVfG ist bei einer Beweisnot des Opfers nur eröffnet, wenn eine Erinnerung an den behaupteten schädigenden Vorgang vorhanden ist. 2. Auf nicht bewusst Erlebtes deutet die ernsthafte Möglichkeit suggestiver Einflüsse bei intensiven Gesprächen, Befragungen und Nachforschungen durch Autoritätspersonen mit entsprechenden Voreinstellungen und Erwartungen hin.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 31; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in ihrem Kindes- und Jugendalter vorrangig die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere eine Beschädigtengrundrente, nach dem Opferentschädigungsrecht.