Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. April 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater in ihrem Kindes- und Jugendalter vorrangig die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, insbesondere eine Beschädigtengrundrente, nach dem Opferentschädigungsrecht.
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