LAG Köln - Urteil vom 21.10.2003
13 Sa 514/03
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 523
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 616/03

Anspruch auf Beschäftigung innerhalb der Frühschicht aufgrund Auslegung des Arbeitsvertrages - Auslegung; Bewerbungsbogen; Lage der täglichen Arbeitszeit; Direktionsrecht

LAG Köln, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 514/03

DRsp Nr. 2004/7005

Anspruch auf Beschäftigung innerhalb der Frühschicht aufgrund Auslegung des Arbeitsvertrages - Auslegung; Bewerbungsbogen; Lage der täglichen Arbeitszeit; Direktionsrecht

1. Mit der Frage "Wie können Sie arbeiten?" und entsprechend auszufüllenden Vorgaben im Bewerbungsbogen verlangt der Arbeitgeber von Bewerbern verbindliche Auskunft zu Arbeitszeiten und Arbeitsumfang, in denen sie bereit und in der Lage sind, ihm als Arbeitskräfte zur Verfügung zu stehen; soll nur unverbindlich nach den Wunscharbeitszeiten der Arbeitnehmer gefragt, ist statt des Wortes "können" das Wort "wollen" zu verwenden.2. Hat der Arbeitnehmer die im Bewerbungsbogen vorgedruckten Antwortvorgaben zur Frage der individuellen Arbeitszeit in bestimmter Weise ausgefüllt ("Teilzeit Vormittags von 6.00 bis 11.30 Uhr"), darf der Arbeitegeber nicht ohne weiteres davon abweichen.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Lage der täglichen Arbeitszeit.