Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch, ob bei der 1955 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin weitere Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Knies als Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Oktober 2008 festzustellen sind.
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