LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2013
L 2 U 104/13
Normen:
SGB VII § 8; SGG § 55;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 30/10

Anspruch auf Bestätigung etwaiger weitere Gesundheitsschäden als Unfallfolgen im Rahmen einer Feststellungsklage

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen L 2 U 104/13

DRsp Nr. 2014/1273

Anspruch auf Bestätigung etwaiger weitere Gesundheitsschäden als Unfallfolgen im Rahmen einer Feststellungsklage

1. Eine Elementenfeststellungsklage, hier bezogen auf unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, ist im Rahmen des § 55 Abs. 1 SGG regelmäßig nicht zulässig. 2. Abstrakt feststellbare Anspruchselemente sind hingegen der Tatbestand des Versicherungsfalls nach §§ 7, 8 SGB VII sowie die unmittelbar damit einhergehenden Unfallfolgen im engeren Sinn, d.h. die Gesundheitsschäden, die wesentlich (und deshalb zurechenbar) spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls verursacht worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt 1/6 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8; SGG § 55;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob bei der 1955 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin weitere Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Knies als Folgen des Arbeitsunfalls vom 4. Oktober 2008 festzustellen sind.