LAG Köln - Urteil vom 08.12.2021
11 Sa 154/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 5760/20

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aufgrund einer VersorgungszusageBetriebliche Altersversorgung aufgrund von arbeitsrechtlichem GleichbehandlungsgrundsatzRechtsgrundlagen für Betriebsrente

LAG Köln, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 154/21

DRsp Nr. 2022/9276

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aufgrund einer Versorgungszusage Betriebliche Altersversorgung aufgrund von arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechtsgrundlagen für Betriebsrente

1. Gemäß § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen sich auf eine Versorgungszusage gründen oder auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Denn im Betriebsrentenrecht hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. 2. Vollzieht der Arbeitgeber nur die gesetzlichen Rechtsfolgen bei der Betriebsrente, so trifft er keine eigene verteilende Entscheidung, so dass der Gleichheitsgrundsatz keine Anwendung finden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.02.2021 - 21 Ca 5760/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine streitige Versorgungsanwartschaft.

Der am .1974 geborene Kläger war seit dem 01.07.1998 Arbeitnehmer der B Kalender GmbH. Dem Anstellungsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 03.06.1998 (Bl. 29 f. d. A.) zugrunde, ab dem 01.07.1999 der Anstellungsvertrag vom 07.06.1999 (Bl. 31 f. d. A.). Diese arbeitsvertraglichen Vereinbarungen enthalten kein Versorgungsversprechen.