LAG Hamm - Urteil vom 20.10.2011
8 Sa 463/11
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 307 Abs 1. S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 939/10

Anspruch auf betriebsübliches Weihnachtsgeld bei unwirksamem Freiwilligkeitsvorbehalt für Prämien und sonstigen Leistungen

LAG Hamm, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 463/11

DRsp Nr. 2011/21450

Anspruch auf betriebsübliches Weihnachtsgeld bei unwirksamem Freiwilligkeitsvorbehalt für "Prämien und sonstigen Leistungen"

Erfasst der in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt "die Zahlung von Prämien und sonstigen Leistungen", welche ggf. neben dem als Vergütung bezeichneten Monatsgehalt gewährt werden, so schließt dies die Einbeziehung laufend gezahlten Arbeitsentgelts nicht zweifelsfrei aus mit der Folge, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.03.2011 – 1 Ca 939/10 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2009 1.040,96 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.12.2009.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 307 Abs 1. S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand