LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.08.2017
L 13 AL 1423/16
Normen:
SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 292/15

Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB IIIAnforderungen an den Nachweis der Tragfähigkeit der ExistenzgründungAufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Jahr Verspätung an einem anderen OrtVorliegen einer zu fördernden Gründungsphase

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2017 - Aktenzeichen L 13 AL 1423/16

DRsp Nr. 2017/12100

Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach dem SGB III Anforderungen an den Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit einem Jahr Verspätung an einem anderen Ort Vorliegen einer zu fördernden Gründungsphase

Die Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises der Tragfähigkeit der Existenzgründung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III ist dann nicht mehr erfüllt, wenn das Gründungsvorhaben für einen Dienstleistungsbetrieb erst ein Jahr nach der ursprünglich geplanten Gründung und in einem anderen Ort als im ursprünglichen Businessplan ausgewiesen, aufgenommen wird.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinne einer Existenzgründung setzt stets voraus, dass eine durch den Gründungszuschuss zu fördernde Gründungsphase vorliegt. Das ist dann nicht der Fall, wenn aufgrund bereits bestehender Geschäftskontakte und abzuwickelnder Aufträge hinreichende Einnahmen erwirtschaftet werden können.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 3. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand