BSG - Urteil vom 31.01.2012
B 2 U 1/11 R
Normen:
SGB IX § 17 Abs. 3; SGB IX § 17 Abs. 4; SGB IX § 159;
Fundstellen:
BSGE 110, 83
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 152/10
SG Speyer, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 306/06

Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als persönliches Budget unter Ersetzung eines Rechts auf die Naturalleistung Betreuungsassistenz

BSG, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen B 2 U 1/11 R

DRsp Nr. 2012/10781

Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf Geldleistung als persönliches Budget unter Ersetzung eines Rechts auf die Naturalleistung "Betreuungsassistenz"

1. Sind bereits einzelne Sozialleistungen bewilligt, die in einem persönlichen Budget zusammengefasst werden sollen, so stellt die Bewilligung eines persönlichen Budgets einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, mit dem zugleich die bisherigen Einzelbewilligungen aufgehoben werden. 2. Der mit dem persönlichen Budget verbundene Geldleistungsanspruch soll im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen. Das grundsätzliche Verbot, die Obergrenze der bisherigen Kosten zu überschreiten, wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 17 Abs. 3; SGB IX § 17 Abs. 4; SGB IX § 159;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab dem 1.5.2012 statt des zuerkannten Rechts auf Leistung von Betreuungsassistenz ein Recht auf höhere Geldleistungen als persönliches Budget (im Folgenden: pB) zu bewilligen.