BSG - Beschluss vom 21.07.2020
B 13 R 9/20 BH
Normen:
SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 505/18
SG München, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 2259/16

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen VerfahrenEingang des Antrags und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der BeschwerdefristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Erkrankung

BSG, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen B 13 R 9/20 BH

DRsp Nr. 2020/12657

Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Eingang des Antrags und der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Beschwerdefrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Erkrankung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 64 Abs. 2; SGG § 67; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe