I. Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Blindengeld nach dem Bayerischen
Der 1991 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt unter einem schweren Residualsyndrom mit statomotorischer Retardierung, Mikrozephalie, Tetraspastik und Epilepsie. Er ist in O-Stadt (Russland) geboren und kam mit seiner Familie im März 1998 nach Deutschland.
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