LSG Bayern, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 9/14
SG Landshut, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 3/13
Anspruch auf Blindengeld nach dem BayBlindGBlindheit ohne spezifische SehstörungDem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast
BSG, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen B 9 BL 1/17 R
DRsp Nr. 2018/16425
Anspruch auf Blindengeld nach dem BayBlindGBlindheit ohne spezifische SehstörungDem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast
1. Eine der Blindheit nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (juris: BlindG BY) entsprechend gleich schwere Störung des Sehvermögens liegt auch bei zerebralen Schäden ohne spezifische Sehstörung vor, wenn es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" fehlt (Anschluss an BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 -230, SozR 4-5921 Art 1 Nr 3BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3).2. Wird der Zweck des Blindengeldes verfehlt, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender blindheitsbedingter Mehrbedarf nicht entstehen kann, steht dem zuständigen Leistungsträger der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zu (Fortentwicklung von BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3).
1. Anspruch auf Blindengeld nach dem BayBlindG besteht, wenn es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" (optische Reizaufnahme und deren weitere Verarbeitung im Bewusstsein des Menschen) fehlt, sodass der behinderte Mensch "blind" ist.
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