Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Blindengeld nach dem Bayerischen
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