LSG Bayern - Urteil vom 26.11.2019
L 15 BL 2/19
Normen:
BayBlindG Art. 7 Abs. 3; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BL 6/17

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen BlindengeldgesetzBlind oder hochgradig sehbehindert im Sinne des BayBlindGEinwand der Zweckverfehlung des BayBlindGKeine blindheitsbedingten Aufwendungen

LSG Bayern, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 15 BL 2/19

DRsp Nr. 2020/1268

Anspruch auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz Blind oder hochgradig sehbehindert im Sinne des BayBlindG Einwand der Zweckverfehlung des BayBlindG Keine blindheitsbedingten Aufwendungen

Der Versorgungsverwaltung steht der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung zu, wenn bestimmte Krankheitsbilder blindheitsbedingte Aufwendungen von vornherein ausschließen, weil der Mangel an Sehvermögen krankheitsbedingt durch keinerlei Maßnahmen auch nicht anteilig ausgeglichen werden kann. Dies gilt insbesondere für generalisierte Leiden.

Tenor

I.

Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 18. März 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayBlindG Art. 7 Abs. 3; BayBlindG Art. 1 Abs. 1; BayBlindG Art. 1 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG) streitig.