Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2009 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 - soweit dieses die Beklagte betrifft - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
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