BSG - Urteil vom 22.03.2012
B 8 SO 24/10 R
Normen:
BGB § 182 Abs. 1; BGB § 184 Abs. 1; BGB § 816 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 798
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2940/08
SG Karlsruhe, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 3930/07

Anspruch auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe; Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des auf einem Notarkonto hinterlegten Erlöses aus dem Verkauf eines Hausgrundstückes; Rechtsschutzinteresse des Sozialhilfeträgers

BSG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 24/10 R

DRsp Nr. 2012/9218

Anspruch auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe; Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des auf einem Notarkonto hinterlegten Erlöses aus dem Verkauf eines Hausgrundstückes; Rechtsschutzinteresse des Sozialhilfeträgers

Das Rechtsschutzbedürfnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage. Es muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung bestehen und ist auch vom Rechtsmittelgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; dadurch sollen zweckwidrige Prozesse verhindert und eine unnötige Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte vermieden werden. Es fehlt ua. deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage selbst im Falle ihres Erfolgs für den Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (hier bei einer Klage auf nachträgliche Genehmigung einer bereits an den Kläger erfolgten Auszahlung trotz vor Auszahlung erfolgter Abtretung des Auszahlungsanspruchs vom Beklagten an den Kläger). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2009 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2008 - soweit dieses die Beklagte betrifft - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette: