BSG - Beschluß vom 24.09.2003
B 6 KA 57/03 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 16; SGB V § 73a Abs. 1a S. 1 Nr. 3 § 87 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KA 3/00
SG Dresden, vom 12.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 348/98

Anspruch auf die Vergütung nach Nr. 16 EBM-Ä

BSG, Beschluß vom 24.09.2003 - Aktenzeichen B 6 KA 57/03 B

DRsp Nr. 2004/3564

Anspruch auf die Vergütung nach Nr. 16 EBM-Ä

Hat ein Internist zwar berufsrechtlich die Schwerpunktbezeichnung Rheumatologie erworben, sich aber für die hausärztliche Versorgung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf die Vergütung nach Nr. 16 EBM-Ä. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 16; SGB V § 73a Abs. 1a S. 1 Nr. 3 § 87 Abs. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist Internistin und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) strich in den Abrechnungen der Klägerin für die Quartale IV/1997, II bis IV/1998 und I/1999 jeweils im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung die von ihr angesetzten Gebühren-Nrn 16 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen >EBM-Ä< ("Kontinuierliche Betreuung eines Patienten mit rheumatoider Arthritis ... durch einen Internisten ... mit der Schwerpunktbezeichnung 'Rheumatologie' " - 900 Punkte). Die Klägerin hatte mit ihrem Einwand, dass sie im Dezember 1997 die Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" erworben habe, im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.