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Die Klägerin ist Internistin und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) strich in den Abrechnungen der Klägerin für die Quartale IV/1997, II bis IV/1998 und I/1999 jeweils im Wege sachlich-rechnerischer Richtigstellung die von ihr angesetzten Gebühren-Nrn 16 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen >EBM-Ä< ("Kontinuierliche Betreuung eines Patienten mit rheumatoider Arthritis ... durch einen Internisten ... mit der Schwerpunktbezeichnung 'Rheumatologie' " - 900 Punkte). Die Klägerin hatte mit ihrem Einwand, dass sie im Dezember 1997 die Schwerpunktbezeichnung "Rheumatologie" erworben habe, im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.
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