BSG - Beschluss vom 19.08.2020
B 3 KR 5/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 108/19
SG Itzehoe, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 648/17

Anspruch auf die Zahlung von KrankengeldGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 3 KR 5/20 B

DRsp Nr. 2020/15318

Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Hosteinischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat mit Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG vom 16.12.2019 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 9.5.2019 zurückgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld (Krg) über den 11.9.2017 hinaus habe. Zur Begründung hat das LSG sich entsprechend § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG bezogen, nach denen die eingetretene Lücke in den Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht ausnahmsweise unbeachtlich sei. Neue Gesichtspunkte ergäben sich aus dem Berufungsvorbringen des Klägers nicht. Anders als von der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8) gefordert, habe beim Aufsuchen der Vertragsarztpraxis am 11.9.2017 kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden, weshalb an diesem Tag auch keine nichtmedizinisch begründete Fehlvorstellung eines Vertragsarztes Ursache für die Nichtfeststellung der AU gewesen sei.