BSG - Urteil vom 10.10.2018
B 13 R 34/17 R
Normen:
SGB VI (i.d.F.v. 30.06.2014) § 249 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 127, 25
DStR 2019, 1875
NZS 2019, 487
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 220/16
SG Bayreuth, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 302/15

Anspruch auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RentenversicherungVerfassungsmäßigkeit der Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder auf 24 Kalendermonate

BSG, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 34/17 R

DRsp Nr. 2019/2351

Anspruch auf die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder auf 24 Kalendermonate

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass bei Rentenzugängen ab 1.7.2014 die Erziehung von vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern höchstens im Umfang von 24 Monaten und nicht wie von ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern im Umfang von 36 Monaten anerkannt wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI (i.d.F.v. 30.06.2014) § 249 Abs. 1; SGB VI § 56 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von weiteren 12 Monaten Kindererziehungszeiten (insgesamt 36 Monate) für ihr vor 1992 geborenes Kind.