Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung von weiteren 12 Monaten Kindererziehungszeiten (insgesamt 36 Monate) für ihr vor 1992 geborenes Kind.
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