LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2017
L 19 R 220/16
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI i.d.F.v. 23.06.2017 § 249 Abs. 1; SGB VI § 307d; SGB VI § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 302/15

Verfassungsmäßigkeit der Zuerkennung einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 220/16

DRsp Nr. 2018/1544

Verfassungsmäßigkeit der Zuerkennung einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind

Die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.06.2014 über die Zuerkennung von einer Kindererziehungszeit von 24 Monaten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Das BVerfG hat überzeugend dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.01.1992 umgesetzten Rentenreform in § 56 SGB VI - nur - einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung von Familien mit Kindern in der gesetzlichen Rentenversicherung unternommen hat. 2. Entscheidend ist nach Ansicht des Senats, dass es sich bei den Kindererziehungszeiten nach §§ 56, 249, 307d SGB VI zwar um Pflichtbeitragszeiten handelt, denen aber mangels eigener Beitragsleistung des Versicherten in diesen Zeiten kein eigentumsrechtlicher Schutz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG zukommt.