LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.2019
L 11 BA 3452/18
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 27.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 2256/17

Anspruch auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IVSperrwirkung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.2019 - Aktenzeichen L 11 BA 3452/18

DRsp Nr. 2019/5342

Anspruch auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV Sperrwirkung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV

Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV steht der Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV nur dann entgegen, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis Gegenstand der Betriebsprüfung war. Der Sperrwirkung steht nicht entgegen, dass lediglich eine Stichprobenprüfung erfolgt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.08.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens für seine bei A. Bildungszentrum K. ausgeübte Tätigkeit.