LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.05.2017
L 7 BL 2/15
Normen:
BliGG LSA § 1; BliGG LSA i.d.F.v. 26.02.2003 § 3 Abs. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BL 6/12

Anspruch auf ein ungekürztes Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-AnhaltInternatsaufenthalt stellt keine fremdbestimmte Pflegesituation des Blinden dar

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 7 BL 2/15

DRsp Nr. 2017/10557

Anspruch auf ein ungekürztes Blindengeld nach dem Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt Internatsaufenthalt stellt keine fremdbestimmte Pflegesituation des Blinden dar

Die Halbierung des Blindengeldes gemäß § 3 Abs. 1 BliGG LSA aF. (gültig bis zum 31. Dezember 2013) setzt eine fremdbestimmte Pflegesituation des Blinden voraus. Dies ist bei einem Internatsaufenthalt zur Erlangung einer schulischen und beruflichen Ausbildung nicht der Fall und daher das ungekürzte Blindengeld zu zahlen.

1. Gemäß § 3 Abs. 1 LBliGG LSA vermindert sich das Blindengeld um die Hälfte, solange der Blinde eine erforderliche Pflege in einer stationären bzw. einer gleichartigen Einrichtung erhält; dies gilt nur dann nicht, wenn die Kosten dieses Aufenthaltes überwiegend vom Blinden oder einem nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen getragen werden. 2. Das Leistungsangebot des Internats des Landesbildungszentrums für Blinde umfasst ein außerordentlich breites Spektrum, ist jedoch mit einer stationären Einrichtung, in der der Blinde fremdbestimmte Pflegeleistungen erhält, nicht vergleichbar.