VGH Bayern - Beschluss vom 06.12.2018
12 ZB 18.1401
Normen:
AFBG § 2 Abs. 1; AFBG § 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 16.5254

Anspruch auf eine Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte Fortbildungsmaßnahme; Fortbildung zum Werk-/Industriemeister in der Papierindustrie in Österreich

VGH Bayern, Beschluss vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 12 ZB 18.1401

DRsp Nr. 2019/2058

Anspruch auf eine Aufstiegsfortbildungsförderung für eine in Österreich durchgeführte Fortbildungsmaßnahme; Fortbildung zum Werk-/Industriemeister in der Papierindustrie in Österreich

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2018 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 1; AFBG § 5; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sich der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2018 wendet und sein Begehren weiter verfolgt, ihm unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Traunstein vom 22. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Niederbayern vom 14. Oktober 2016 Leistungen nach dem AFBG für die Fortbildung zum Werk-/Industriemeister in der Papierindustrie in Österreich zu gewähren, bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), liegen - soweit überhaupt hinreichend dargelegt - nicht vor.