LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.08.2017
L 6 VU 2647/17 B
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 66; SGB X § 20; SGG § 88 Abs. 1; StrRehaG;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 345/17

Anspruch auf eine Beschädigtengrundrente nach dem Strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzZulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen L 6 VU 2647/17 B

DRsp Nr. 2017/13714

Anspruch auf eine Beschädigtengrundrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Zulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes

1. Die Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit ist grundsätzlich kein Grund, einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes unbeschieden zu lassen. 2. Eine Untätigkeit des Verwaltungsträgers liegt nicht vor, wenn er bei einer geltend gemachten Fibromyalgie als Schädigungsfolge darauf hinwirkt, ihm eine als rheumatologisches Gutachten bezeichnete Expertise zugänglich zu machen.

1. Ist gemäß § 88 Abs. 1 SGG ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig; liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. 2. Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 3. Von Bedeutung ist dabei, ob die Verwaltung einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt zu ermitteln, insbesondere medizinische Erhebungen vorzunehmen hat.