LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2022
L 2 SO 1183/22
Normen:
SGB XII § 19; SGB XII § 27b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 27b Abs. 2; SGB XII § 27b Abs. 3; SGB XII § 27b Abs. 4; SGB XII § 61;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2322/21

Anspruch auf eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach dem SGB XIILeistungsberechtigung bei einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Form der Übernahme der Aufwendungen für ein Pflegeheim und Ansprüchen auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen L 2 SO 1183/22

DRsp Nr. 2022/17725

Anspruch auf eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie nach dem SGB XII Leistungsberechtigung bei einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Form der Übernahme der Aufwendungen für ein Pflegeheim und Ansprüchen auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale

Der Anspruch auf Auszahlung der Covid-19-Einmalzahlung i.H.v. 150 € gemäß § 144 Satz 1 knüpft akzessorisch an einen bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an. Da nach der Rechtsprechung des (Urteil vom 23. März 2021 - B 8 SO 16/19 R -) bei Hilfe zur Pflege in Form stationärer Pflege neben den eigentlichen Maßnahmekosten und dem notwendigen Lebensunterhalt (inkludierter Lebensunterhalt) der weitere notwendige Lebensunterhalt, der insbesondere den Barbetrag nach § Abs. und die Bekleidungspauschale nach § Abs. umfasst, als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt wird, handelt es sich bei den Ansprüchen auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale um Leistungen nach dem Dritten Kapitel . Dies hat zur Folge, dass immer dann, wenn ein Bewohner eines Pflegeheimes, dessen Einkommen jedenfalls nicht ausreicht, um den gesamten Bedarf einschließlich der Heimkosten zu decken und daher Hilfe zur Pflege erhält, einschließlich eines Barbetrages und einer Bekleidungspauschale, auch Anspruch auf die Einmalzahlung nach § Satz 1 hat.