LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2013
17 Sa 1001/13
Normen:
BAT § 29 B Abs. 6; EStG § 64; EStG § 65; BKGG § 3; BKGG § 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 227/13

Anspruch auf eine kinderbezogene BesitzstandszulageAltersruhegeld und kinderbezogene BesitzstandszulageBestimmung der Ehefrau zur Kindergeldberechtigten

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 1001/13

DRsp Nr. 2014/1413

Anspruch auf eine kinderbezogene BesitzstandszulageAltersruhegeld und kinderbezogene BesitzstandszulageBestimmung der Ehefrau zur Kindergeldberechtigten

Es besteht kein Erwerb eines Anspruchs auf eine kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA, wenn der im September 2005 ebenfalls im öffentlichen Dienst kindergeldberechtigte Ehegatte nach 01.10.2005 aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet, Altersruhegeld bezieht und die Eheleute die weiterhin im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau zur Kindergeldberechtigten bestimmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 - 2 Ca 227/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 29 B Abs. 6; EStG § 64; EStG § 65; BKGG § 3; BKGG § 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen.

Die am 13.06.1951 geborene, verheiratete und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.1984 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) anwendbar.

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