Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen.
Die am 13.06.1951 geborene, verheiratete und zwei Kindern zu Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.01.1984 bei der Beklagten als Krankenschwester beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD in der durchgeschriebenen Fassung für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -K) anwendbar.
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