LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2017
L 5 KR 95/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 137c Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 137c Abs. 3 S. 1-2; SGB V § 137e; SGB V § 2 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 50/14

Anspruch auf eine Kostenerstattung für eine stationäre Liposuktion in der gesetzlichen KrankenversicherungBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im KrankenhausAnforderungen an das Potential einer erforderlichen BehandlungsalternativeRechtfertigung einer Besserstellung bei stationärer Behandlung gegenüber ambulanter BehandlungZur Besserstellung einer stationären Behandlung gegenüber einer ambulanter Behandlung in Bezug auf die Anforderungen an das Qualitätsgebot im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 95/15

DRsp Nr. 2017/8845

Anspruch auf eine Kostenerstattung für eine stationäre Liposuktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus Anforderungen an das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative Rechtfertigung einer Besserstellung bei stationärer Behandlung gegenüber ambulanter Behandlung Zur Besserstellung einer stationären Behandlung gegenüber einer ambulanter Behandlung in Bezug auf die Anforderungen an das Qualitätsgebot im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V

Das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative im Sinne des § 137c Abs. 3 SGB V verlangt das Vorliegen kontrollierter Studien, die für die Wirksamkeit der Methode sprechen, wobei auch nicht randomisierte Studien ausreichen können.