LAG Thüringen - Urteil vom 27.09.2018
4 Sa 231/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1; SGB IX a.F. § 81 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17/16

Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung im öffentlichen DienstTarifliche Ausschlussfrist bei Auskunftsanspruch aus dem ArbeitsverhältnisInformationspflicht des Arbeitgebers im öffentliche Dienst bei einem Auswahlverfahren zur Höhergruppierung

LAG Thüringen, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 231/16

DRsp Nr. 2019/8553

Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung im öffentlichen Dienst Tarifliche Ausschlussfrist bei Auskunftsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis Informationspflicht des Arbeitgebers im öffentliche Dienst bei einem Auswahlverfahren zur Höhergruppierung

1. Der Anspruch auf eine leidensgerechte Beschäftigung folgt vorliegend nicht nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), sondern zusätzlich aus § 81 Abs. 4 SGB IX a.F., nachdem der Klägerin ein GdB von 30 zuerkannt und sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde. Dabei kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass sich der Anspruch auf eine Beschäftigung im Geschäftsbereich des TMBJS beschränkt, da das Ministerium als oberste Landesbehörde Arbeitgeber im Sinne des Schwerbehindertenrechts sei, denn zum einen muss vorliegend Berücksichtigung finden, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits außerhalb des Geschäftsbereichs in der Thüringer Staatskanzlei eingesetzt wurde und zum anderen, dass der Beklagte von sich aus Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des Geschäftsbereichs des TMBJS als mögliche Beschäftigungsstellen in Betracht gezogen hat, indem er Anfragen an andere Ministerien gerichtet hat. Hieran muss sich der Beklagte festhalten lassen.