BGH - Urteil vom 11.05.2011
IV ZR 113/09
Normen:
BGB § 613a; Landesbankgesetz § 21 Abs. 1 S. 3; Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse (ZVK-L) § 1; Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse (ZVK-L) § 2; VBLS § 78 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (; VBLS § 79 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1290
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 194/08
LG Karlsruhe, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 222/07

Anspruch auf eine Mitteilung über die Höhe einer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung wegen eines Wechsel des Trägers infolge eines Betriebsübergang

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - Aktenzeichen IV ZR 113/09

DRsp Nr. 2011/9997

Anspruch auf eine Mitteilung über die Höhe einer Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung wegen eines Wechsel des Trägers infolge eines Betriebsübergang

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 613a; Landesbankgesetz § 21 Abs. 1 S. 3; Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse (ZVK-L) § 1; Satzung der Zusatzversorgungskasse der Landesgirokasse (ZVK-L) § 2; VBLS § 78 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (; VBLS § 79 Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (; BetrAVG § 18 Abs. 2 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger wendet sich gegen eine Mitteilung über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung, welche die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt.

Der Kläger war bei der Landesgirokasse, einer öffentlichrechtlichen Bank, angestellt. Die Landesgirokasse unterhielt in Form einer rechtlich unselbständigen Einrichtung eine Zusatzversorgungskasse, deren Aufgabe es war, den Beschäftigten der Landesgirokasse eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.