BAG - Urteil vom 13.07.2010
9 AZR 264/09
Normen:
BGB § 126; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 612 Abs. 1; BGB § 670; TVöD § 2 Abs. 3; BAT § 4 Abs. 2; BAT § 67; Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1. Dezember 1977 - BGS I 3 - 634 200 - 1/2 -; Erlass des BMI vom 6. September 1993 - P II 5 - 634 200 - 1/2 - Nr. (7);
Fundstellen:
AP TVöD § 2 Nr. 1
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1478/08
ArbG Düsseldorf, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3625/08

Anspruch auf eine Reinigungspauschale für Dienstkleidung [Luftsicherheitsassistent; Fluggastkontrolle]

BAG, Urteil vom 13.07.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 264/09

DRsp Nr. 2010/17872

Anspruch auf eine Reinigungspauschale für Dienstkleidung [Luftsicherheitsassistent; Fluggastkontrolle]

1. Weder der TVöD noch der BAT begründen tarifliche Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Pauschale für die Reinigung oder Instandhaltung von Dienstkleidung. b) Bei der Reinigungspauschale handelt es sich nicht um einen Vergütungsbestandteil, der eine synallagmatische Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis betrifft, da der Aufwendungscharakter der Pauschale im Vordergrund steht; denn es soll nicht die geschuldete Arbeitsleistung als Fluggastkontrolleur vergütet, sondern der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Reinigung der Dienstkleidung pauschal ausgeglichen werden. 2. a) Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz vom 1. Dezember 1977 für den Grenzschutzeinzeldienst kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, da sie nur für Beamte galt, ohne dass in ihr eine entsprechende Anwendung auf Angestellte geregelt war. b) Demgegenüber sollen die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 zu Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nach der Fassung vom 6. September 1993 auch für Angestellte gelten, die mit der Fluggastkontrolle beschäftigt werden.