LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2009
15 Sa 1478/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 67; BMI-Erlass vom 06.09.1993 (Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten) Nr. (7);
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3625/08

Reinigungspauschale für Dienstkleidung eines Fluggastkontrolleurs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1478/08

DRsp Nr. 2009/6942

Reinigungspauschale für Dienstkleidung eines Fluggastkontrolleurs

1. Nach dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren vom 06.09.1993 über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten m. D. steht den bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten/Fluggastkontrolleuren die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltspauschale für die Reinigung der Dienstkleidung zu. 2. Diese Pauschale ist eine Ausgleichsleistung für die gewöhnliche Reinigung der Dienstkleidung und kann deshalb nicht mit der Begründung eingestellt werden, der Angestellte habe (nunmehr) die Möglichkeit, in Fällen der außergewöhnlichen, dienstlich veranlassten Verschmutzung oder Beschädigung die Kleidungskammer in St. Augustin in Anspruch zu nehmen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2008 - 12 Ca 3625/08 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BAT § 67; BMI-Erlass vom 06.09.1993 (Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten) Nr. (7);

Tatbestand: