BAG - Urteil vom 23.06.2010
10 AZR 548/09
Normen:
TVöD § 7; TVöD § 8;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 644
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 245/08
ArbG Kiel - öD 5 Ca 2003 c/07 - 27.5.2008,

Anspruch auf eine Schichtzulage; Begriff der Arbeit nach Schichtplan [Mautkontrolleur]

BAG, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 548/09

DRsp Nr. 2010/14895

Anspruch auf eine Schichtzulage; Begriff der "Arbeit nach Schichtplan" [Mautkontrolleur]

Orientierungssätze: 1. Arbeit nach einem Schichtplan iSv. § 7 Abs. 2 TVöD liegt vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe in einem erheblich längeren Zeitraum anfällt, als es der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers entspricht, und die Arbeitsaufgabe deshalb von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werden muss. 2. Die Verteilung der Arbeitszeiten muss nicht in einem verkörperten Plan erfolgen. Maßgeblich ist, ob die Arbeitsaufgabe eine Regelung erforderlich macht, nach der Arbeitnehmer in wechselnden Arbeitsschichten eingesetzt werden. 3. Die Arbeit nach einem Arbeitsplan, der lediglich individuell unregelmäßige Arbeitszeiten bestimmt, ohne dass die Arbeitsaufgabe eine Regelung mit wechselnden Arbeitsschichten erforderlich macht, ist keine Arbeit nach einem Schichtplan iSv. § 7 Abs. 2 TVöD.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Juni 2009 - 1 Sa 245/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 7; TVöD § 8;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Schichtzulage für Oktober und November 2005 sowie für den Zeitraum von Januar 2006 bis März 2008.