LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.2009
1 Sa 245/08
Normen:
TVöD § 7 Abs. 2 S. 1; TVöD § 8 Abs. 6; BAT § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 434
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, öD 5 Ca 2003 c/07 vom 27.05.2008,

Unbegründete Klage eines Mautkontrolleurs auf Schichtzulage; Tarifbegriff des Schichtplans in Abgrenzung zum Dienstplan

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 245/08

DRsp Nr. 2009/20278

Unbegründete Klage eines Mautkontrolleurs auf Schichtzulage; Tarifbegriff des Schichtplans in Abgrenzung zum Dienstplan

1. Nach § 7 Abs. 2 TVöD ist Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens dreizehn Stunden geleistet wird. 2. Ein Schichtplan im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist eine abstrakte Festlegung der Zeiten, in denen eine bestimmt Arbeitsaufgabe erbracht wird; der Schichtplan stellt ein festes Blocksystem mit feststehenden Arbeitsschichten auf. 3. Die konkrete Festlegung, welcher Arbeitnehmer wann eingesetzt wird, erfolgt nicht in dem abstrakten Schichtplan sondern in dem hiervon zu unterscheidenden Dienstplan. 4. Ein zukünftiger Leistungsanspruch entsteht nicht dadurch, dass der öffentliche Arbeitgeber in der Vergangenheit Leistungen erbracht hat, zu denen er sich irrtümlich verpflichtet sah; für Umstände, die ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis führen können, ist der Arbeitnehmer darlegungspflichtig.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 27.05.2008, Az. öD 5 Ca 2003 c/07, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits (beide Instanzen) trägt der Kläger.