BAG - Urteil vom 12.05.2010
10 AZR 545/09
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006 i.d.F. des 3. Änderungstarifvertrags vom 23. August 2007 und des 4. Änderungstarifvertrags vom 11. März 2008) § 20 Abs. 1; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006 i.d.F. des 3. Änderungstarifvertrags vom 23. August 2007 und des 4. Änderungstarifvertrags vom 11. März 2008) § 20 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2.4 Nr. 26 bzw. 40 zum TV-BA;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1718/08
ArbG Düsseldorf, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3912/08

Anspruch auf eine tarifliche Funktionsstufe [gerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten] auch durch konkludente Übertragung und tatsächliche Wahrnehmung der Funktion

BAG, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 545/09

DRsp Nr. 2010/14893

Anspruch auf eine tarifliche Funktionsstufe [gerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten] auch durch konkludente Übertragung und tatsächliche Wahrnehmung der Funktion

Orientierungssätze: 1. § 20 Abs. 2 iVm. Anlage 2.4 Nr. 40 zum TV-BA verlangt für die Funktionsstufe 1 die Übertragung der "Schwerpunktaufgabe gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Regionaldirektion in Rechtsangelegenheiten". Die Schwerpunktaufgabe kann auf bestimmte Rechtsgebiete oder Teile hiervon beschränkt sein. Die Übertragung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen; ein formalisierter Übertragungsakt ist nicht erforderlich. 2. Ist dem Beschäftigten diese Schwerpunktaufgabe übertragen, löst ihre tatsächliche Wahrnehmung den Anspruch auf die Funktionsstufe aus. Auf den Anteil oder die Ausübung einzelner Teiltätigkeiten kommt es nicht an. Die Komplexität der Aufgabe ergibt sich bereits aus der Möglichkeit des tatsächlichen Anfalls und den damit verbundenen Anforderungen (hier: gerichtliche Vertretung).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2009 - 2 Sa 1718/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen erst ab dem 16. Juli 2008 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: