LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.05.2009
2 Sa 1718/08
Normen:
TV-BA § 20 Abs. 1; TV-BA § 20 Abs. 2 S. 3; TV-BA Anlage 2.4 Nr. 40;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3912/08

Funktionsstufe bei Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben durch Rechtsbetreuerin der Bundesagentur für Arbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1718/08

DRsp Nr. 2009/18989

Funktionsstufe bei Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben durch Rechtsbetreuerin der Bundesagentur für Arbeit

1. Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Anlage 2.4 lfd. Nr. 40 TV-BA hat ein Rechtsbetreuer bei der Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf die Gewährung der Funktionsstufe 1, wenn er die Schwerpunktaufgabe "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Rechtsangelegenheiten" wahrnimmt. 2. Wegen der Abhängigkeit der gerichtlichen Vertretung von der außergerichtlichen Vertretung reicht es für die Wahrnehmung der Schwerpunktaufgabe aus, wenn der Rechtsbetreuer die außergerichtliche Vertretung übernimmt, ihm auch die gerichtliche Vertretung übertragen ist und eine solche anfallen könnte. Ein tatsächliches Auftreten vor Gericht ist nicht erforderlich.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.10.2008 - 12 Ca 3912/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-BA § 20 Abs. 1; TV-BA § 20 Abs. 2 S. 3; TV-BA Anlage 2.4 Nr. 40;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionsstufe.