OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.04.2011
12 A 153/10
Normen:
SGB X § 102; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2;

Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes wegen erzieherischer Defizite der Eltern

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 12 A 153/10

DRsp Nr. 2011/14564

Anspruch auf eine vollstationäre Unterbringung eines geistig behinderten Kindes wegen erzieherischer Defizite der Eltern

1. Der Jugendhilfeträger ist zur Erbringung der Leistung solange zuständig und verpflichtet, bis die Leistungen als vorhergehende Maßnahmen der Eingliederungshilfe von dem Sozialhilfeträger verantwortet werden.2. Ob und inwieweit ein Hilfeempfänger in einem entscheidungserheblichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII hat muss immer anhand des konkreten, tatsächlich zu deckenden Bedarfs zu ermittelt werden.3. Ausgangspunkt für den Leistungsumfang ist grundsätzlich die aktuelle Bedarfslage und Notlage der einzelnen Hilfe nachfragenden Person.4. Die Leistungen der Sozialhilfe in der Form der Eingliederungshilfe sind vorrangig gegenüber den Jugendhilfeleistungen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers Q. L. im St. K. -Haus, X. , sowie ab dem 2. März 2007 in der Außengruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. in Höhe von 91.050,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.