Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 13. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2009 die Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers Q. L. im St. K. -Haus, X. , sowie ab dem 2. März 2007 in der Außengruppe X1. des Ev. L1. e.V. in X. in Höhe von 91.050,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2009 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|