OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2020
12 A 3353/18
Normen:
VwGO § 124; SGB VIII § 23;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 10296/16

Anspruch auf eine weitergehende laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII; Bemessung der Förderpauschale bezüglich der Tagespflegeperson; Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 12 A 3353/18

DRsp Nr. 2020/15848

Anspruch auf eine weitergehende laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII; Bemessung der Förderpauschale bezüglich der Tagespflegeperson; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124; SGB VIII § 23;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.