LSG Bayern - Beschluss vom 29.01.2019
L 18 SB 176/18 NZB
Normen:
SGB IX § 228 Abs. 4 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SB 406/17

Anspruch auf eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne EigenbeitragGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen L 18 SB 176/18 NZB

DRsp Nr. 2019/3477

Anspruch auf eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Eigenbeitrag Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 145 S. 10 Nr. 2 SGB IX a.F. findet auch im Rahmen des § 228 Abs. 4 Nr. 2 SGB IX n.F. Berücksichtigung. Danach haben Personen, die ausschließlich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII beziehen, keinen Anspruch auf eine kostenfreie Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2018, S 13 SB 406/17, wird zurückgewiesen.

II.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 228 Abs. 4 Nr. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 66 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin für das Jahr 2018 nach § 228 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf eine Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ohne Eigenbeitrag hat.