LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.12.2009
L 3 AL 28/08
Normen:
SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB III § 57 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 35/07

Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung, Prüfungspflicht der Bundesagentur für Arbeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 28/08

DRsp Nr. 2010/1399

Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung, Prüfungspflicht der Bundesagentur für Arbeit

1. Das in § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III statuierte Nachweiserfordernis der Tragfähigkeit dient dem Zweck der Regelung, nur solche Existenzgründungen zu fördern, die tragfähig sind, d.h. erwartungsgemäß auf Dauer eine ausreichende Lebensgrundlage bilden werden. Die Existenzgründung ist dann tragfähig, wenn ihr Gründer nach einer Anlaufzeit seinen Lebensunterhalt aus den Einkünften der selbständigen Tätigkeit voraussichtlich dauerhaft bestreiten kann. Fachkundige Stelle nach § 57 SGB III kann auch ein Rechtsanwalt sein. 2. Durch die ab 1.8.2006 in § 57 SGB III ausdrücklich aufgenommene Nachweispflicht hat sich insoweit eine Änderung ergeben, als mit der Nachweispflicht eine eigene Prüfungspflicht der Agentur für Arbeit korrespondiert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 57 Abs. 1; SGB III § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB III § 57 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand: