Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Streitig ist die Höhe eines dem Kläger bewilligten Gründungszuschusses.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 1.4. bis 31.5.2007 Arbeitslosengeld (Alg). Der tägliche Leistungssatz belief sich auf 43,86 Euro. Wegen Anrechnung eines vom 12.2. bis 31.5.2007 aus einer kurzzeitigen Beschäftigung als Gärtner erzielten Nebeneinkommens von 320 Euro monatlich wurden dem Kläger jedoch nur 38,69 Euro täglich ausgezahlt.
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