BSG - Beschluss vom 12.08.2021
B 11 AL 37/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 93 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 AL 1816/17
SG Freiburg, vom 16.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 4483/16

Anspruch auf einen GründungszuschussGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen B 11 AL 37/21 B

DRsp Nr. 2021/17909

Anspruch auf einen Gründungszuschuss Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 93 Abs. 2;

Gründe

I

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin, die sich als Rechtsanwältin selbst vertritt, den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).