Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin.
Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
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