BSG - Beschluss vom 14.05.2021
B 9 SB 71/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 91/18
SG Chemnitz, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 122/16

Anspruch auf einen höheren GdBVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.05.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 71/20 B

DRsp Nr. 2021/10465

Anspruch auf einen höheren GdB Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin.

Mit Urteil vom 8.10.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 40 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der sie Verfahrensfehler geltend macht. Das LSG hätte vertagen und von Amts wegen weiter ermitteln müssen, weil sie neue Befundunterlagen mit einer Verdachtsdiagnose vorgelegt habe.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein behaupteten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).