I. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in Deutscher Gebärdensprache (DGS) im Schulunterricht für das Schuljahr 2019/2020 als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).
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