LSG Sachsen - Beschluss vom 03.12.2019
L 8 SO 94/19 B ER
Normen:
SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; SGB XII § 93 Abs. 1; EinglHV § 12 Nr. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 203/19 ER

Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XIIÜbernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in Deutscher Gebärdensprache im Schulunterricht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Zuordnung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der SchuleAnforderungen an die Eignung und Erforderlichkeit einer Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers zur Erleichterung des Schulbesuchs und zur Ermöglichung des Verständnisses der Unterrichtsinhalte

LSG Sachsen, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen L 8 SO 94/19 B ER

DRsp Nr. 2020/13383

Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in Deutscher Gebärdensprache im Schulunterricht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Zuordnung zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule Anforderungen an die Eignung und Erforderlichkeit einer Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers zur Erleichterung des Schulbesuchs und zur Ermöglichung des Verständnisses der Unterrichtsinhalte

I. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 5. September 2019 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten für die Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2; SGB XII § 93 Abs. 1; EinglHV § 12 Nr. 1-2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Kosten für einen Gebärdendolmetscher in Deutscher Gebärdensprache (DGS) im Schulunterricht für das Schuljahr 2019/2020 als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).