Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen im Arbeitsbereich der Z. Werkstatt in B., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (i.F.: WfbM) der Beigeladenen, verpflichtet ist.
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