Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2017 hinsichtlich des Tenors Ziff. 1 (Leistungen in Höhe von monatlich 585,97 EUR für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 3. April 2015) aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form eines pauschalierten Pflegegeldes für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 3. April 2015 streitig.
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