LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.12.2016
L 9 SO 57/13
Normen:
Eingliederungshilfe-Verordnung § 12 Nr. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 26 Abs. 1; SGB V § 32 Abs. 1; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
NZS 2017, 596
NZS
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 83/09

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIÜbernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen SchulbildungAbgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 9 SO 57/13

DRsp Nr. 2017/7554

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Übernahme der Kosten für eine Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1. Die Petö-Therapie kommt grundsätzlich als Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53ff SGB XII in Betracht. 2. Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommt es entscheidend darauf an, welches konkrete Ziel mit der Leistung in erster Linie verfolgt wird, dh. welcher Leistungszweck im Vordergrund steht. 3. Eine Leistung ist nicht automatisch auch eine Leistung der sozialen Rehabilitation, wenn sie sich auch positiv auf den Schulbesuch und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auswirkt.

1. Eine Petö-Therapie gehört nicht zum Leistungskatalog der GKV. 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Konduktive Förderung nach Petö in die Anlage der nicht verordnungsfähigen Heilmittel zu den Heilmittelrichtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) aufgenommen. 3. Die Petö-Therapie kommt aber als Leistung der sozialen Rehabilitation grundsätzlich in Betracht. 4. Zur Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist es erforderlich, den jeweiligen Leistungszweck herauszustellen; Leistungszwecke der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden.