LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.03.2017
L 7 SO 420/17 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB XII §§ 82 ff.;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 120/17 ER-B

Anspruch auf Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII in Form einer angewandten Verhaltensanalyse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Anordnungsgrund bei vorübergehender Finanzierung aus eigenen Mitteln

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 420/17 ER-B

DRsp Nr. 2017/4140

Anspruch auf Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung nach dem SGB XII in Form einer angewandten Verhaltensanalyse im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Anordnungsgrund bei vorübergehender Finanzierung aus eigenen Mitteln

1. Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann, etwa zur Vorfinanzierung. Zumutbare Hilfe Dritter kann auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen. 2. Bei der Frage des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfsbedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen handelt oder weil es sich generell nicht um eine bedarfsabhängige Leistung handelt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB XII §§ 82 ff.;

Gründe

1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.