LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2021
L 12 SO 330/20
Normen:
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 17 Abs. 2 S. 1; SGB XII a.F. § 19 Abs. 3; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3 S. 1; SGB XII a.F. § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IX § 4 Abs. 1; EinglHV a.F. § 1 Nr. 4; EinglHV a.F. § 13 Abs. 1 Nr. 5; EinglHV a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 107/17

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für eine Studienassistenz zur Durchführung eines HochschulstudiumsAnforderungen an den angemessenen Beruf im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hinblick auf die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 12 SO 330/20

DRsp Nr. 2022/2249

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für eine Studienassistenz zur Durchführung eines Hochschulstudiums Anforderungen an den angemessenen Beruf im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Hinblick auf die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung

In Abhängigkeit von den Kenntnissen und Fähigkeiten des behinderten Menschen und nach den objektiven Gegebenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt können durchaus mehrere und verschiedene Tätigkeiten als "angemessener Beruf" im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. in Betracht kommen – hier im Falle der Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums nach einer Ausbildung zum Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.09.2020 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2017 geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Kosten in Höhe von 2.317,98 Euro zu erstatten.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 17 Abs. 2 S. 1; SGB XII a.F. § 19 Abs. 3; SGB XII a.F. § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII a.F. § 53 Abs. 3 S. 1;