LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.08.2017
L 7 SO 2293/16
Normen:
SGB X § 116; SGB XII § 102;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 813/13

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XIIVoraussetzungen für einen Kostenersatz durch Erben

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 7 SO 2293/16

DRsp Nr. 2017/13219

Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII Voraussetzungen für einen Kostenersatz durch Erben

1. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gemäß § 116 SGB X auf den Sozialhilfeträger hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger. 2. Dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X kommt grundsätzlich kein Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII zu.

1. Die Vorschrift des § 102 SGB XII bezweckt, im öffentlichen Interesse eine möglichst umfassende Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten durch den Erben sicherzustellen. 2. Mit der Regelung des § 102 SGB XII, der eine selbständige Erbenhaftung vorsieht, soll erreicht werden, dass sich die Vermögensschutzvorschriften oder sonstige Privilegierungen des Hilfeempfängers auch nur zugunsten des Hilfeempfängers und nicht darüber hinaus auch zugunsten dessen Erben auswirken.