LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2003
12 (9) Sa 1034/03
Normen:
BGB § 611 ; BErzGG § 15 Abs. 4 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ;
Fundstellen:
AnwBl 2004, 187
AuR 2005, 74
LAGReport 2004, 170
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5351/02

Anspruch auf Einräumung einer Teilzeittätigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 12 (9) Sa 1034/03

DRsp Nr. 2003/15496

Anspruch auf Einräumung einer Teilzeittätigkeit

1. Nach § 15 Abs. 4 BErzGG setzt die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer einen ordnungsgemäßen Antrag stellt, in dem er angibt, in welchem zeitlichen Umfang er bei welchem Arbeitgeber welche Tätigkeit aufnehmen will. Nur ein solcher Antrag löst die 4-Wochen-Frist für die vom Arbeitgeber zu erklärende Zustimmungsverweigerung aus. Hat der Arbeitnehmer keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt, entsteht kein Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers und auf Ausübung der Teilzeitarbeit.2. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BErzGG kann der Arbeitgeber die Teilzeitarbeit "aus dringenden betrieblichen Gründen" ablehnen. Dieser Ablehnungstatbestand umfasst nach einhelliger und richtiger Rechtsauffassung das Recht des Arbeitgebers, seine Zustimmung zu einer vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschten Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verweigern, wenn hierdurch berechtigte betriebliche Interessen signifikant beeinträchtigt werden.

Normenkette:

BGB § 611 ; BErzGG § 15 Abs. 4 ; GG Art. 3 ; GG Art. 12 ;

Tatbestand: