LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.07.2017
L 5 KR 140/17 B ER
Normen:
SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 31 Abs. 6; SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 1-2 und S. 4; ZPO § 926;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 22.06.2017

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Grund einer Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 140/17 B ER

DRsp Nr. 2017/12104

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Grund einer Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung

Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Grund einer Genehmigungsfiktion ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG zu gewähren.

1. Eine Leistung ist im Sinne des § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V erforderlich, wenn der Berechtigte sie subjektiv für erforderlich halten darf, weil sie fachlich befürwortet wird, sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt und keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen. 2. Zwar mag bei der Beantragung von Cannabis-Produkten die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs besonders groß sein, andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach § 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V die Genehmigung "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen" abgelehnt werden darf.

Tenor

1. 2.