BSG - Urteil vom 05.04.2012
B 10 EG 6/11 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2; BEEG § 8 Abs. 3; EStG § 2; EStG § 4;
Fundstellen:
DStR 2012, 2495
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 5/10
SG Koblenz, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 6/09

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung bei der Bemessung

BSG, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 6/11 R

DRsp Nr. 2012/15281

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung bei der Bemessung

Beiträge einer freiwillig versicherten Rechtsanwältin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht iS von § 2 Abs 8 S 1 BEEG um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handelt, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleistet werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2; BEEG § 8 Abs. 3; EStG § 2; EStG § 4;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres vorläufiges Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 21.1.2009 geborenen Sohnes M.. Die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob bei der Ermittlung des während der Bezugszeit erzielten Einkommens aus selbstständiger Arbeit die Beiträge abzuziehen sind, die die Klägerin zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat.